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EEG-Umlage auf die Eigenversorgung

Seit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) am 01.08.2014 sind auch Eigenversorgende verpflichtet die EEG-Umlage zu zahlen. Dies gilt für Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen oder deren Betriebsweise nach diesem Datum auf Eigenversorgung umgestellt wurde. Am 1. Januar 2017 sind einige relevante Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) zur EEG-Umlage auf Eigenversorgung in Kraft getreten.

Als Verteilnetzbetreiber sind wir vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, die EEG-Umlage von Eigenversorgenden einzuziehen und die erhaltenen Zahlungen an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz Transmission GmbH) weiterzuleiten.

Unter Eigenversorgung versteht man den „Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“.

Hiervon sind Fälle erfasst, in denen eine anlagenbetreibende Person Strom in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und selbst verbraucht. Hierbei wird nur der Strom berücksichtigt, der mittels viertelstündlicher Leistungsmessung erfasst wird, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Zudem darf der selbst erzeugte Strom vor dem Verbrauch nicht durch das Netz durchgeleitet werden und der Stromverbrauch muss im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage erfolgen.

Für die jeweils in einem Kalenderjahr zu zahlende EEG-Umlage ist uns die selbstverbrauchte Strommenge bis zum 28. Februar des Folgejahres mitzuteilen

In einigen Fällen ist der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
  • der Strom aus der Anlage nicht nur selbst verbraucht, sondern auch an Dritte geliefert wird oder
  • der Strom durch das öffentliche Netz geleitet und dann selbst genutzt wird oder 
  • für die Abnahmestelle der Anlage eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung (z.B. für stromkostenintensive Unternehmen) in Anspruch genommen wird.
Die Abwicklung der EEG-Umlage erfolgt hierbei über den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber:

50Hertz Transmission GmbH
Heidestraße 2
10557 Berlin

www.50hertz.com/de/EEG/EEG-Abwicklung 
(unter -> EEG -> EEG-Abwicklung -> Anmeldung zur EEG-Umlage )

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Zum Download

Information für Eigenversorger – Übersicht über Neuregelungen zur EEG-Umlage zum 1. Januar 2017

Fragebogen für Neuanlagen

Fragebogen für Bestandsanlagen