Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
In Deutschland werden jedes Jahr immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und andere sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ installiert. Das ist ein wichtiger Schritt für die Energiewende, stellt das Stromnetz jedoch vor neue Herausforderungen: Diese Geräte benötigen deutlich mehr Strom als herkömmliche Haushaltsgeräte und belasten das Netz dadurch stärker. Zudem werden viele von ihnen häufig gleichzeitig genutzt – etwa abends, wenn zahlreiche Menschen ihre Elektroautos aufladen. Diese Kombination kann dazu führen, dass das Stromnetz an seine Belastungsgrenzen stößt.
Ab 2024 dürfen Verteilnetzbetreiber neu installierte Verbrauchsanlagen fernsteuern, um das Stromnetz stabil zu halten. Im Gegenzug dürfen sie den Anschluss und Betrieb solcher steuerbaren Geräte nicht mehr wegen Netzüberlastung ablehnen oder verzögern. Bisher war eine solche Regelung freiwillig und mit einem geringeren Netzentgelt verbunden. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Steuerung verpflichtend. Erfahren Sie hier, was sich für Sie ändert – und wie Sie von den neuen Regeln profitieren können.
Mit unserem Erklärvideo können Sie sich in nur 2 Minuten einen ersten Überblick verschaffen:
- Das Wichtigste aus dem Video zusammengefasst
- Bestimmte Geräte wie Wallboxen und Wärmepumpen sind ab 1. Januar 2024 so anzuschließen, dass sie für den Netzbetreiber steuerbar sind.
- Das Ziel der netzdienlichen Steuerung ist es, das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen und es sicher für die Energiewende machen.
- Im Gegenzug profitieren Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten auf ihrer Abrechnung, wofür drei verschiedene Optionen, sogenannte "Module", zur Wahl stehen.
- Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, gelten Übergangsfristen bis Ende 2028.
Alle weiteren Details, ob Ihre Anlagen betroffen sind und was Sie dann tun müssen, finden Sie in den nachstehenden Punkten.
- Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Folgende Anlagen mit einem Anschluss nach dem 1. Januar 2024, einer Leistung von mehr als 4,2 kW und mit Netzanschluss in der Niederspannung, gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen:
- nicht-öffentliche (private) Ladepunkte für Elektromobile (d.h. private Ladesäulen und Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen)
- Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme
Dies betrifft auch Anlagengruppen mehrerer Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung hinter einem Netzanschluss, wenn die Summe der Leistungen aller Einzelanlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet.
- Wie tragen steuerbare Verbrauchseinrichtungen zur Netzsicherheit bei?
In Deutschland werden jedes Jahr mehr Wärmepumpen, Wallboxen und andere sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ eingebaut. Das ist gut für die Energiewende, bringt aber auch Herausforderungen für das Stromnetz mit sich: Diese Geräte verbrauchen viel Strom und belasten das Netz stärker als normale Haushaltsgeräte. Außerdem werden viele von ihnen oft gleichzeitig genutzt – zum Beispiel abends, wenn viele Menschen ihre Elektroautos laden. Beides zusammen kann dazu führen, dass das Stromnetz überlastet wird.
Deshalb darf der Netzbetreiber in Zukunft in bestimmten Situationen den Stromverbrauch dieser Geräte vorübergehend senken. Zum Beispiel kann er die Ladeleistung von Wallboxen für eine gewisse Zeit reduzieren. Das nennt man „Dimmen“, was bedeutet, dass der Stromfluss gedrosselt wird. Auf diese Weise kann das Stromnetz besser genutzt und Überlastungen vermieden werden. Man spricht hier von einer „netzdienlichen Steuerung“.
Die rechtliche Grundlage dafür ist § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Regeln darin sollen helfen, dass immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen schnell, sicher und ohne Probleme ins Stromnetz eingebunden werden können.
Hinweis
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen dürfen nicht komplett abgeschaltet werden. Auch wenn der Netzbetreiber eine sogenannte Steuerungsmaßnahme durchführt, bekommen die Geräte immer noch eine gewisse Mindestmenge an Strom. Das bedeutet: Wärmepumpen können weiterlaufen und Elektroautos können weiter geladen werden – wenn auch etwas langsamer.
Wichtig ist aber, dass Ihre Anlage überhaupt gedrosselt werden kann. Manche älteren Geräte können nur ganz an oder ganz aus sein. In solchen Fällen hilft ein Blick in die Produktbeschreibung. Trotzdem dürfen Sie auch solche älteren Geräte weiterhin benutzen.
- Welche Module zur Netzentgeltreduzierung gibt es?
Wenn der Netzbetreiber eine steuerbare Anlage zeitweise regeln darf, bekommen die Besitzer dieser Anlage im Gegenzug einen Preisnachlass auf das Netzentgelt – also auf den Preis für die Nutzung des Stromnetzes. Weil Haushalte sehr unterschiedlich viel Strom verbrauchen und verschiedene Geräte haben, hat die Bundesnetzagentur mehrere Modelle für die Netzentgeltreduzierung festgelegt. Die Betreiber solcher Anlagen können sich für eine der folgenden Varianten entscheiden:
- Modul 1: Es gibt einen festen, pauschalen Rabatt auf das Netzentgelt.
- Modul 2: Es gibt einen prozentualen Rabatt für jede Kilowattstunde, die durch steuerbare Geräte wie Wärmepumpen oder Wallboxen verbraucht wird. Dafür braucht man aber einen extra Stromzähler.
- Modul 3: Dieses Modul kann zusätzlich zu Modul 1 genutzt werden. Es bietet einen Anreiz, Strom dann zu nutzen, wenn das Netz wenig belastet ist – zum Beispiel mit günstigeren Preisen zu bestimmten Zeiten.
Wer eine solche Anlage betreibt, kann später auch das Modell wechseln, wenn er möchte. Allerdings gilt: Wer in der Grund- oder Ersatzversorgung ist, kann nur Modul 1 nutzen.
Auf einen Blick: Die Module im Vergleich:
Modul 1 Modul 2 Modul 3 Reduzierung Netzentgelt Pauschale Reduzierung Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen Netzentgeltreduzierung im Standard-, Hoch oder Niedertarif Abrechnung - Erfolgt einmal jährlich
- Darf nicht höher als das tatsächliche Netzentgelt sein
- Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen
- Keine zusätzliche Abrechung des Netzgrundpreises für weitere Zählerpunkte
- Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen
- Erfolgt einmal jährlich
- Darf nicht höher als das tatsächliche Netzentgelt sein
- Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen
Messaufbau - Gemeinsame Verbrauchsmessung
- Getrennte Verbrauchmessung ist möglich
- Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig
- Gemeinsame Verbrauchsmessung
- Getrennte Verbrauchmessung ist möglich
Gültig ab 1. Januar 2024 für SLP*- und RLM** -Kunden 1. Januar 2024 für SLP*-Kunden 1. April 2025 für SLP*-Kunden * Standardlastprofil
** Registrierte Leistungsmessung in der Niederspannung
- Was muss ich tun, um meine steuerbare Verbrauchseinrichtung richtig anzumelden?
Wenn Sie solche Anlagen installieren lassen möchten, benötigen wir zusätzliche Informationen und Unterlagen, um die Anschlussprüfung und Integration durchführen zu können. In der Regel erfolgt die Anmeldung durch die von Ihnen beauftragte Elektrofachkraft. Die entsprechenden Formulare und Hinweise dazu finden Sie nachfolgend als Download:
Ergänzendes Datenblatt für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Information zum Anschluss von Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Informationen und Hinweise für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
- Wie erhalte ich die Netzentgeltreduzierung?
Privathaushalte haben normalerweise keinen Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit ihrem Stromanbieter. Daran soll sich auch in Zukunft nichts ändern.
Trotzdem gibt es eine wichtige Neuerung: Die Bundesnetzagentur verlangt, dass der Rabatt beim Netzentgelt (also die Ermäßigung für steuerbare Geräte) klar und deutlich auf der Stromrechnung zu sehen ist. Das bedeutet: Ihr Stromanbieter kümmert sich um die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte und zeigt diese Ermäßigung verständlich auf Ihrer Rechnung an.
- Was gilt für Bestandsanlagen?
Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 neu installiert und in Betrieb genommen werden, müssen von Anfang an die netzorientierte Steuerung unterstützen.
Für Anlagen, die schon vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen waren und unter § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) fallen, gibt es Übergangsregelungen von der Bundesnetzagentur.
Bestandsanlagen mit bereits bestehender Steuerung durch den Netzbetreiber:
Wenn für diese Anlagen schon ein reduziertes Netzentgelt vereinbart wurde, ändert sich bis zum 31. Dezember 2028 nichts. Die bisherigen Regelungen bleiben gültig. Erst danach gelten die neuen Vorgaben. Für Nachtspeicherheizungen dürfen die alten Regelungen weiter genutzt werden.Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber:
Anlagen, für die es bisher keine Vereinbarung zur Steuerung gibt, bleiben von den neuen Regeln ausgenommen. Es ist aber möglich, freiwillig eine solche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Nur Nachtspeicherheizungen können nicht wechseln. Denn für sie gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zu deren Außerbetriebnahme fort.
Sie haben Fragen zur Anmeldung oder zum Ablauf? Wir helfen Ihnen gern weiter
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