Direktvermarktung
Die Betreibenden von neuen Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt müssen den ins Netz eingespeisten Strom direkt vermarkten.
Dies bedeutet, dass die anlagenbetreibende Person den Strom üblicherweise von einem Direktvermarktungsunternehmen über die Börse verkaufen lässt. Hierfür ist es erforderlich, dass die Anlage dem Bilanzkreis des Direktvermarktungsunternehmens zugeordnet ist.
Die Teilnahme an der Direktvermarktung ist je nach gesetzlicher Förderbasis an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Hier sind unter Anderem technische Voraussetzungen zu erfüllen. Neben dem Netzbetreiber muss auch das Direktvermarktungsunternehmen die Anlage ferngesteuert regeln, so dass sie auf Börsen-Preissignale reagieren kann.
- Marktprozesse für Einspeisestellen
Die Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ (Az. BK6-12-153-MPES) vom 29.10.2012, geändert durch den Beschluss BK6-14-110 vom 29.01.2015, wurde mit dem Beschluss BK6-16-200 vom 20.12.2016 erneut geändert. Diese Festlegungen sind Maßgabe für alle Wechsel der Veräußerungsform. Der Anmeldeprozess sieht vor, dass die Meldungen an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse edifact@netzhalle.de zu senden sind.
Eine fristgerechte Anmeldung kann nur gewährleistet werden, wenn Sie den Wechsel in die Direktvermarktung spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei der Netzgesellschaft Halle anzeigen (Beispiel: Beginn der Direktvermarktung zum 01. Mai, späteste Meldung hierfür bis 31. März).
Anlagenbetreibende die nicht die Rolle eines Lieferanten (Einspeisung) innehaben, besitzen weiterhin die Möglichkeit die Anmeldung von Bilanzkreiswechseln, Erstzuordnungen von Neuanlagen bzw. Rückzuordnung von Anlagen anhand Anlage 4 des Beschlusses durchzuführen.
- Technische Voraussetzungen
Die EEG-Anlage muss mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgestattet sein.
Die Anlage muss fernsteuerbar gemäß § 10b EEG sein. Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anlagenbetreibenden die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit ein Direktvermarktungsunternehmen oder eine andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann, und dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.
Die Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG ist für Neuanlagen bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen. Hier finden Sie ein standardisiertes Formular als Erklärung. Lassen Sie uns dieses Formular, den Einbaubeleg sowie das Protokoll über den durchgeführten Test der Kommunikationsverbindung bitte fristgerecht zukommen.