Technische Vorgaben (EinsMan)
Gemäß § 9 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) müssen bestimmte Erzeugungsanlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, damit die Ist-Einspeisung abgerufen und/oder die Einspeiseleistung ferngesteuert geregelt werden können.
Ziel dieser technischen Ausstattung der Anlagen ist die Sicherstellung der Versorgungssicherheit bei gleichzeitig größtmöglicher Einspeisung von Strom aus Erzeugungsanlagen unter Berücksichtigung der betriebs- und volkswirtschaftlich geringsten Kosten.
Bis zur Einbaumöglichkeit von intelligenten Messsystemen und nach dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes feststellt, bestehen folgende Pflichten, je nach Art und Leistung der Erzeugungsanlage.
- Technische Vorgaben für EEG- und KWK-Anlagen > 100 kW
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 EEG müssen Anlagenbetreibende ihre Anlagen ab dem 01.01.2021 mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber
- die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann und
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
- Technische Vorgaben für EEG- und KWK-Anlagen > 25 und höchstens 100 kW
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG müssen EEG- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2021 mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW und höchstens 100 kW mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung ausstattet sein.
- Anlagenzusammenfassung
Mehrere Solaranlagen gelten gemäß § 9 Abs. 3 EEG unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 EEG als eine Anlage, wenn:
- sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
- innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
- Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung
Das Übertragungssignal wird im Netzgebiet der Netzgesellschaft Halle mittels der Funkrundsteuertechnik versendet. Das EFR-Gerät wird durch die Netzgesellschaft Halle bzw. deren Beauftragte parametriert und an die anlagenbetreibende Person verkauft. Es stellt die Steuereinrichtung zur ferngesteuerten Vorgabe der Regelstufe für die Anlage dar und erfolgt in den Stufen 100 %, 60 %, 30% sowie 0% und bezieht sich auf die installierte Generatornennleistung (bei Solaranlagen die Modulleistung).
Die notwendige Umrüstung einer Anlage, um die Reduzierung der Leistung zu ermöglichen, obliegt der anlagenbetreibenden Person und muss dauerhaft zur Verfügung stehen.
Bitte setzen Sie sich für die Umsetzung ggf. mit Ihrem Elektroinstallationsunternehmen bzw. dem Errichter Ihrer Anlage in Verbindung. Die Kosten für die technische Einrichtung sind durch die anlagenbetreibende Person zu tragen. Der Funkrundsteuerempfänger verbleibt im unterhaltspflichtigen Eigentum der anlagenbetreibenden Person. Somit ist diese für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Funktion des Funkrundsteuerempfängers verantwortlich.
Die technischen Spezifikationen zum Funkrundsteuerempfänger finden Sie im nachfolgenden Download: Technische Spezifikationen des EFR-Geräts
- Einrichtung zur Abrufung der IST-Einspeisung
Unter einer Einrichtung zur Abrufung der IST-Einspeisung ist ein technisches Gerät zur Erfassung von mindestens ¼-h-Leistungsmittelwerten zu verstehen. Die Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung wird bei der Netzgesellschaft Halle über eine ¼-h-registrierende Leistungsmessung umgesetzt. Die jeweils gültigen Entgelte hierfür sind im jeweils gültigen Preisblatt veröffentlicht.
Die Netzgesellschaft Halle behält sich vor, die technischen Vorgaben zu § 9 EEG aufgrund gesetzlicher oder technischer Vorgaben an einen geänderten Ordnungsrahmen anzupassen. Ergibt sich daraus ein Bedarf zur Nachrüstung, hat die anlagenbetreibenden Person diese auf ihre Kosten durchzuführen.