Markstammdatenregister
Am 1. Juli 2017 ist die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV) in Kraft getreten, die die Errichtung und den Betrieb eines Marktstammdatenregisters als zentrale Datenplattform für die Energiewirtschaft regelt. Das Markstammdatenregister wird durch die Bundesnetzagentur betrieben.
Am 31. Januar 2019 hat das Webportal des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur den Betrieb aufgenommen. Im Marktstammdatenregister müssen alle Agierende des Strom- und Gasmarktes sich selbst und ihre Anlagen registrieren. Dies betrifft insbesondere Anlagenbetreibende (EEG und KWKG) und deren Stromerzeugungsanlagen (Solaranlagen, Blockheizkraftwerke, etc.) sowie ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate.
Damit die Zahlungen (Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) nach EEG oder KWKG weiterhin ohne Abzüge ausbezahlt werden können, ist es notwendig, dass Sie die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen für die Registrierung einhalten:
- Wenn Sie eine Anlage betreiben, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb gegangen ist, dann gilt i. d. R. eine zweijährige Frist für die Registrierung im MaStR (bis Januar 2021).
- Wenn Sie eine Anlage betreiben, die nach dem 31. Januar 2019 in Betrieb gegangen ist, muss die Registrierung im MaStR einen Monat nach der Inbetriebnahme der Anlage erfolgt sein.