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Vergütung der Einspeisung - KWK-Anlagen

Grundlage für die Vergütung ist die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültige Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

Die Vergütung kann die folgenden Komponenten beinhalten:

  • üblicher Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX
  • KWK-Zuschlag
  • vermiedenes Netznutzungsentgelt
Normierungsfaktoren 2023
Jahr Spannungsebene

Netzhöchstlast
(Datum und Zeit)

n1 n2 n3
2023 HS/MS 04.12.2023 15:00 45,04 % 100,00 % 60,99 %
2023 MS 30.11.2023 18:00 100,00 % 9,58 % 100,00 %
2023 NS 04.12.2023 18:15 100,00 % 16,09 % 100,00 %

Normierungsfaktoren 2023

Vergütung des eingespeisten Stroms

Für Anlagen bis 100 Kilowatt vergütet die Netzgesellschaft Halle den Einspeisenden für den gesamten aus der KWK-Anlage an der Übergabestelle eingespeisten Strom den durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig.

Betreibende von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen.

KWK-Zuschlag

Der Netzbetreiber zahlt den KWK-Zuschlag gemäß der Regelungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Es erfolgt eine Differenzierung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten und nicht eingespeisten, eigenverbrauchten KWK-Strommengen. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Kategorie der zuschlagsberechtigten KWK-Anlage (siehe § 7 KWKG). Soweit für eine Anlagenkategorie verschiedene Zuschlagshöhen angegeben sind, ist der KWK-Zuschlag jeweils in der angegebenen Höhe für die entsprechenden Leistungsanteile der Anlage zu entrichten. Die Zuordnung der Leistungsanteile richtet sich nach der installierten KWK-Leistung, nicht nach der im Jahresschnitt tatsächlich erreichten elektrischen Leistung.

Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlages ist die Zulassung als KWK-Anlage („BAFA-Zulassung“) gemäß der §§ 10 und 11 KWKG bzw. die Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW per Allgemeinverfügung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Aus dieser Zulassung bzw. Bescheinigung ergibt sich auch die Höhe und Dauer des Zuschlags.

Weitere Informationen hierzu, Antragsformulare zur Zulassung und die Möglichkeit der elektronischen Anzeige finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle.

Entgelt für dezentrale Einspeisung (Vergütung der vermiedenen Netzentgelte)

Neben der Vergütung des eingespeisten Stroms und der Entrichtung des KWK-Zuschlags leistet die Netzgesellschaft Halle an Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen ein Entgelt für vermiedene Netznutzung (vermiedene Netzentgelte (vNE)) gemäß Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).

Achtung: Der Anspruch auf vermiedene Netzentgelte (vNE) entfällt für die folgenden Konstellationen:

  • volatile Erzeugungsanlagen (Windenergieanlagen und Erzeugungsanlagen aus solarer Strahlungsenergie) mit Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2018
  • ab 01.01.2023 für alle weiteren Erzeugungsanlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden oder in eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene wechseln
  • Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2018 mit volatiler Erzeugung gilt eine Reduzierung der ausgewiesenen Preise wie folgt:
    • ab dem 01.01.2018 um ein Drittel;
    • ab dem 01.01.2019 um zwei Drittel;
    • ab dem 01.01.2020 erfolgt keine Vergütung mehr.

Die Berechnung der vermiedenen Netzentgelte setzt sich gemäß StromNEV aus einem Arbeitsanteil (Vermeidungsarbeit) und einem Leistungsanteil (Vermeidungsleistung; nur bei vorhandener ¼-h-Leistungsmessung) zusammen. Sofern ein gesetzlicher Anspruch nach StromNEV besteht, werden die eingespeisten Energiemengen entsprechend mit den von der Netzgesellschaft Halle veröffentlichten Preisen im Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte vergütet.

Vermeidungsarbeit

Die Vergütung der Vermeidungsarbeit (eingespeiste Arbeit) errechnet sich nach dem von der Netzgesellschaft Halle veröffentlichten Arbeitspreis gemäß Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte und der eingespeisten Arbeit im jeweiligen Abrechnungsjahr in kWh multipliziert mit dem Normierungsfaktor n3.

n3 = (dezentrale Einspeisung – Rückspeisung in vorgelagerte Spannungsebene) / dezentrale Einspeisung

Vermeidungsleistung

Einspeiser mit einer ¼-h-Leistungsmessung erhalten zusätzlich eine Vergütung der Vermeidungsleistung unter Berücksichtigung des Referenzpreisblattes zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte. Dabei kann der Einspeiser zwischen zwei Vergütungsverfahren wählen:

  • Verfahren auf Basis der tatsächlichen Vermeidungsleistung (Spitzenlastanteilsverfahren)
  • Verfahren auf Basis der verstetigten Vermeidungsleistung

Zur Berechnung der Leistungsvergütung werden die Normierungsfaktoren n1 (n1 für Spitzenlastanteilsverfahren) und n2 (n1 und n2 für verstetigtes Verfahren) sowie der Zeitpunkt der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der Netzebene berücksichtigt.

Bitte beachten: In den Mindestvergütungen nach EEG sind die vermiedenen Netzentgelte bereits enthalten (siehe § 57 Absatz 3 EEG).

Registrierung im Marktstammdatenregister

Die betreibende Person einer Erzeugungsanlage ist verpflichtet, diese im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung zu registrieren. Die Frist für die Übermittlung der Angaben beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme bzw. Änderung der Anlage.

Registrieren Anlagenbetreibende ihre Anlagen nicht oder nicht fristgerecht, müssen diese Anlagenbetreibenden an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten (Vgl. § 52 EEG „Zahlungen bei Pflichtverstößen“).

Das Online-Portal zur Registrierung und weitere Hinweise finden Sie auf www.marktstammdatenregister.de