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Vergütung der Einspeisung

Die Vergütung Ihrer Erzeugungsanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. Für die Vergütungssicherung beachten Sie bitte die gesetzlichen Fristen (siehe dazu der Hinweis in der Rubrik “Inbetriebsetzung“). Die einspeisende Person erbringt, sofern nicht bereits vorliegend, die zur Auszahlung der Vergütung notwendigen Nachweise, d.h. Vergütungsfähigkeit, Inbetriebnahmenachweise, etc.

Weitere Informationen zur Vergütung der jeweiligen Anlagentypen finden Sie in den Unterpunkten (EEG-Anlage und KWK-Anlage).

Die Vergütung Ihrer Anlage erfolgt im Gutschriftenverfahren. D.h. die Netzgesellschaft Halle erstellt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Gutschriftenrechnung. Beim Einsatz von fernabrufbaren Messeinrichtungen entfällt die Pflicht der Anlagenbetreibenden zur Zählerstandsmitteilung. Die Ermittlung der relevanten Werte und die Abrechnung erfolgt hierbei automatisch.

Abrechnungsrelevante Daten, welche der Netzgesellschaft Halle nicht vorliegen, sind durch die Anlagenbetreibenden bis spätestens zum 28. Februar (EEG-Anlagen) bzw. bis spätestens zum 31. März (KWKG-Anlagen) für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr anlagenscharf zur Verfügung stellen.

Entgelt für Nutzung der Messeinrichtungen

Werden die Messeinrichtungen von der Netzgesellschaft Halle gestellt, zahlt die anlagenbetreibende Person für deren Nutzung die Zählerentgelte der Netzgesellschaft Halle, sofern diese nicht bereits über den Stromlieferanten abgerechnet werden.

Umsatzsteuer

Die Netzgesellschaft Halle zahlt der einspeisenden Person zusätzlich zu den genannten Vergütungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer, wenn die einspeisende Person der Netzgesellschaft Halle schriftlich erklärt, dass er als gewerbebetreibende Person umsatzsteuerpflichtig ist. Die einspeisende Person ist verpflichtet, der Netzgesellschaft Halle anzuzeigen, wenn und soweit sie nicht (mehr) umsatzsteuerpflichtig ist.