Messstellenvertrag Anschlussnutzende/ Anlagenbetreibende (§ 9 1 Nr. 1 MsbG)
Das am 02. September 2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) enthält umfangreiche Vorgaben und Neuerungen für den Einsatz moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme.
Sie haben von uns einen Brief mit dem Betreff „Abrechnung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber – die Energieversorgung Halle Netz GmbH“ bekommen? In diesem Fall hat uns Ihr Stromlieferant mitgeteilt, dass er die Abrechnung der Entgelte für Ihren Stromzähler nicht mehr im Rahmen der Stromlieferung für Sie übernimmt. Deshalb müssen wir Ihnen das Entgelt direkt in Rechnung stellen.
Der Messstellenbetrieb erfolgt auf Grundlage unserer Allgemeinen Bedingungen (AGB Anschluss Strom – Entnahme Einspeisung).
Nutzen Sie Ihren Stromzähler ausschließlich zur Messung von erzeugtem/eingespeistem Strom, gelten für diesen Zähler ebenfalls unsere Allgemeinen Bedingungen (AGB Anschluss Strom – Entnahme Einspeisung).
Der Messstellenvertrag Strom kommt gemäß § 9 Abs. 3 MsbG automatisch dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird.
Vor diesem Hintergrund haben wir Ihnen den Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen in unserer Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber unser Angebot des Messstellenvertrages nach § 9 Abs. 1 Nummer 1 MsbG zum Download zur Verfügung gestellt.
- Messstellenvertrag Anschlussnutzende/Anlagenbetreibende (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 MsbG)
Messstellenvertrag Anschlussnutzende/Anlagenbetreibende
Anlage a zum Messstellenvertrag
Anlage b1 zum Messstellenvertrag
Anlage b2 zum Messstellenvertrag
Anlage c zum Messstellenvertrag
Anlage d zum MessstellenvertragKontaktdatenblatt Messstellenbetreiber