Messstellenvertrag Lieferant (§ 9 1 Nr. 2 MsbG)
Das am 02. September 2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) enthält umfangreiche Vorgaben und Neuerungen für den Einsatz moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme.
Das Gesetz sieht gemäß § 9 den Abschluss eines Messstellenvertrages für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie in Ihrer Rolle als Stromlieferant für Ihre endverbrauchenden Kunden*innen in unserem Netzgebiet kombinierte Verträge, im Sinne des MsbG, § 9 Abs. 2 abgeschlossen haben.
Vor diesem Hintergrund stellen wir Ihnen den Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen in unserer Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber unser Angebot des Messstellenvertrages nach § 9 Abs. 1 Nummer 2 MsbG, ausgestaltet als Rahmenvertrag auf der Basis des BDEW- Mustervertrages zum Download zur Verfügung. Die EDI-Vereinbarung als Anlage c des Vertragsangebotes haben wir nicht beigefügt, da sie zwischen unseren Unternehmen im Rahmen des Netznutzungsvertrages bereits abgeschlossen ist.
Vorsorglich weisen wir bereits jetzt schon darauf hin, dass falls Sie für Ihre Kunden*innen mit kombinierten Verträgen eine Anmeldung mittels Marktkommunikation per EDIFACT bezüglich des Messstellenbetriebs einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems bestätigen, der Messstellenvertrag zu den im auf unser Homepage www.netzhalle.de veröffentlichen Bedingungen, zustande kommt.
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Messstellenvertrag Lieferant (§ 9 1 Nr. 2 MsbG)
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