KWKG – Umlagen bei privilegierten Letzverbrauchern
Umlagen
Für die entnommene Jahresarbeit werden die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichten bundesweit einheitlichen gesetzlichen Umlagen berechnet (siehe Preisblatt).
Nach dem am 01.01.2016 in Kraft getretenen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) unterlagen privilegierte Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppen B und C einer gesetzlichen Meldepflicht zur Abwicklung der KWK-Umlage und der weiteren Netzumlagen (§19 StromNEV- und Offshore-Netzumlage (vormals noch „Offshore-Haftungsumlage“)). Bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres mussten die betroffenen Letztverbraucher der Energieversorgung Halle Netz GmbH den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom melden.
Meldepflicht für das Jahr 2020:
Mit der Novellierung des KWKG zum 01.01.2017 (KWKG 2017) haben sich zahlreiche, aber nicht alle Meldepflichten erledigt:
1. KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage: Abschaffung der Letztverbrauchergruppen B und C
Unternehmen, die im Jahr 2016 noch zu Letztverbrauchergruppe B oder C zählten und seit dem 01.01.2017 nicht unter die neuen Privilegierungstatbestände der §§ 27 ff. KWKG 2017 für eine begrenzte KWK-Umlage fallen, konnten in den Jahren 2017 und 2018 die Übergangsregelung des §36 Abs. 3 KWKG 2017 nutzen (sog. „Verdopplungsgrenze“). Diese Verdopplungsgrenze fand jedoch letztmalig für das Jahr 2018 Anwendung.
Eine Begrenzung der KWK-Umlage ist nunmehr ausschließlich für stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach der Besonderen Ausgleichsregelung gemäß den §§ 63 ff. EEG 2017, für Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, für Stromspeicher und für Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG 2017) möglich. Die Abrechnung der begrenzten KWK-Umlage nach diesen Neuregelungen erfolgt zum Teil, insbesondere für Abnahmestellen stromkostenintensiver Unternehmen mit Begrenzungsbescheid, unmittelbar durch den Übertragungsnetzbetreiber.
Aufgrund der in § 17f Abs. 1 Abs. 5 Satz 2 EnWG geänderten Verweisung auf das KWKG 2017 – anstelle des vormaligen statischen Verweises auf das KWKG 2016 – gelten vorstehende Ausführungen auch für eine Begrenzung der Offshore-Netzumlage entsprechend.
2. § 19 StromNEV-Umlage: Anwendung KWKG 2016
Die Abrechnung der begrenzten § 19 StromNEV-Umlage erfolgt weiterhin nach den Regelungen für die Letztverbrauchergruppen B und C. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (§ 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV) verweisen insoweit statisch auf das KWKG 2016. Durch den Verweis auf §26 KWKG 2016 gilt auch die in Absatz 2 Satz 3 dieser Vorschrift enthaltene Meldepflicht des Letztverbrauchers zum 31. März des jeweiligen Folgejahres unverändert fort.
Eine Privilegierung nach den Letztverbrauchergruppen B und C ist damit seit dem 01.01.2019 im Ergebnis nur noch für die §19 StromNEV-Umlage möglich.
Für die Meldung der betroffenen Letztverbraucher im Netz der Energieversorgung Halle Netz GmbH über im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen und selbstverbrauchten Strom empfehlen wir das hier zum Download bereitgestellte Meldeformular.
Erfolgt keine Meldung der aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommenge, muss die §19 StromNEV-Umlage grundsätzlich nach der Letztverbrauchergruppe A, d.h. in voller Höhe berechnet werden.