Vergütung der Einspeisung

Die Vergütung Ihrer Erzeugungsanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. Für die Vergütungssicherung beachten Sie bitte die gesetzlichen Fristen (siehe dazu der Hinweis in der Rubrik “Inbetriebsetzung“). Die einspeisende Person erbringt, sofern nicht bereits vorliegend, die zur Auszahlung der Vergütung notwendigen Nachweise, d.h. Vergütungsfähigkeit, Inbetriebnahmenachweise, etc.

Weitere Informationen zur Vergütung der jeweiligen Anlagentypen finden Sie in den Unterpunkten (EEG-Anlage und KWK-Anlage).

Die Vergütung Ihrer Anlage erfolgt im Gutschriftenverfahren. D.h. die Netzgesellschaft Halle erstellt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Gutschriftenrechnung. Beim Einsatz von fernabrufbaren Messeinrichtungen entfällt die Pflicht der Anlagenbetreibenden zur Zählerstandsmitteilung. Die Ermittlung der relevanten Werte und die Abrechnung erfolgt hierbei automatisch.

Abrechnungsrelevante Daten, welche der Netzgesellschaft Halle nicht vorliegen, sind durch die Anlagenbetreibenden bis spätestens zum 28. Februar (EEG-Anlagen) bzw. bis spätestens zum 31. März (KWKG-Anlagen) für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr anlagenscharf zur Verfügung stellen.

Werden die Messeinrichtungen von der Netzgesellschaft Halle gestellt, zahlt die anlagenbetreibende Person für deren Nutzung die Zählerentgelte der Netzgesellschaft Halle, sofern diese nicht bereits über den Stromlieferanten abgerechnet werden.

Die Netzgesellschaft Halle zahlt der einspeisenden Person zusätzlich zu den genannten Vergütungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer, wenn die einspeisende Person der Netzgesellschaft Halle schriftlich erklärt, dass er als gewerbebetreibende Person umsatzsteuerpflichtig ist. Die einspeisende Person ist verpflichtet, der Netzgesellschaft Halle anzuzeigen, wenn und soweit sie nicht (mehr) umsatzsteuerpflichtig ist.

Vergütung der Einspeisung von EEG-Anlage

Die Netzgesellschaft Halle vergütet der einspeisenden Person gemäß der jeweils geltenden Regelung des EEG bzw. dessen Nachfolgeregelung das zu zahlende Mindestentgelt. Gemäß EEG sind die Zahlung und die Höhe der Vergütung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Hierzu zählen beispielsweise der ausschließliche Einsatz von Energieträgern gemäß dem EEG in der Stromerzeugungsanlage, eine bestimmte Anlagenleistung und weitere Anlagendaten.

Die einspeisende Person erbringt die Nachweise dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Sollte nachträglich festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen in der Vergangenheit nicht vorgelegen haben, ist die zu viel gezahlte Einspeisevergütung der Netzgesellschaft Halle durch die einspeisende Person zu erstatten.

Die Vergütung der Anlage erfolgt im Gutschriftenverfahren. D.h. die Netzgesellschaft Halle erstellt nach Ablauf des Abrechnungszeitraumen (in der Regel: Kalenderjahr) eine Gutschriftenrechnung. Unterjährig werden monatliche Abschläge auf die zu erwartende gesetzliche EEG-Vergütung ausgezahlt. Ab einer Anlagengröße von 100 kW kann die Gutschriftenrechnungslegung monatlich erfolgen, sofern der Vergütungsanspruch monatlich endgültig ermittelbar ist.

Beim Einsatz von fernabrufbaren Messeinrichtungen entfällt die Pflicht der Anlagenbetreibenden zur Zählerstandsmitteilung. Die Ermittlung der relevanten Werte und die Abrechnung erfolgen hierbei automatisch.

Die aktuelle Tabelle mit den jeweiligen Vergütungssätzen, sortiert nach Energieträger, Inbetriebnahmedatum und Anlagenkonfiguration, finden Sie auf der gemeinsamen Seite der Übertragungsnetzbetreiber.

Der Betreibende einer Erzeugungsanlage ist verpflichtet, diese im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung zu registrieren. Die Frist für die Übermittlung der Angaben beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme bzw. Änderung der Anlage. Der anschlussverpflichtete Netzbetreiber ist im Falle einer verspäteten Meldung durch den Anlagenbetreibenden berechtigt, für den Zeitraum der Meldeversäumnis für den eingespeisten Strom eine reduzierte Vergütung zu entrichten.

Das Online-Portal zur Registrierung und weitere Hinweise finden Sie auf www.marktstammdatenregister.de

Vergütung der Einspeisung von KWK-Anlagen

Grundlage für die Vergütung ist die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültige Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

Die Vergütung kann die folgenden Komponenten beinhalten:

  • üblicher Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX
  • KWK-Zuschlag
  • vermiedenes Netznutzungsentgelt

Jahr Spannungsebene Netzhöchstlast
(Datum und Zeit)
n1 n2 n3
2024 HS/MS 19.01.2024 11:00 89,01 % 100,00 % 63,11 %
2024 MS 09.01.2024 18:00 100,00 % 1,20 % 100,00 %
2024 NA 10.01.2024 18:15 100.00 % 11,44 % 100,00 %

Normierungsfaktoren

Für Anlagen bis 100 Kilowatt vergütet die Netzgesellschaft Halle den Einspeisenden für den gesamten aus der KWK-Anlage an der Übergabestelle eingespeisten Strom den durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig.

Betreibende von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen.

Der Netzbetreiber zahlt den KWK-Zuschlag gemäß der Regelungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Es erfolgt eine Differenzierung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten und nicht eingespeisten, eigenverbrauchten KWK-Strommengen. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Kategorie der zuschlagsberechtigten KWK-Anlage (siehe § 7 KWKG). Soweit für eine Anlagenkategorie verschiedene Zuschlagshöhen angegeben sind, ist der KWK-Zuschlag jeweils in der angegebenen Höhe für die entsprechenden Leistungsanteile der Anlage zu entrichten. Die Zuordnung der Leistungsanteile richtet sich nach der installierten KWK-Leistung, nicht nach der im Jahresschnitt tatsächlich erreichten elektrischen Leistung.

Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlages ist die Zulassung als KWK-Anlage („BAFA-Zulassung“) gemäß der §§ 10 und 11 KWKG bzw. die Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW per Allgemeinverfügung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Aus dieser Zulassung bzw. Bescheinigung ergibt sich auch die Höhe und Dauer des Zuschlags.

Weitere Informationen hierzu, Antragsformulare zur Zulassung und die Möglichkeit der elektronischen Anzeige finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle.

Neben der Vergütung des eingespeisten Stroms und der Entrichtung des KWK-Zuschlags leistet die Netzgesellschaft Halle an Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen ein Entgelt für vermiedene Netznutzung (vermiedene Netzentgelte (vNE)) gemäß Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).

Achtung: Der Anspruch auf vermiedene Netzentgelte (vNE) entfällt für die folgenden Konstellationen:

  • volatile Erzeugungsanlagen (Windenergieanlagen und Erzeugungsanlagen aus solarer Strahlungsenergie) mit Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2018
  • ab 01.01.2023 für alle weiteren Erzeugungsanlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden oder in eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene wechseln
  • Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2018 mit volatiler Erzeugung gilt eine Reduzierung der ausgewiesenen Preise wie folgt:
    • ab dem 01.01.2018 um ein Drittel;
    • ab dem 01.01.2019 um zwei Drittel;
    • ab dem 01.01.2020 erfolgt keine Vergütung mehr.

Die Berechnung der vermiedenen Netzentgelte setzt sich gemäß StromNEV aus einem Arbeitsanteil (Vermeidungsarbeit) und einem Leistungsanteil (Vermeidungsleistung; nur bei vorhandener ¼-h-Leistungsmessung) zusammen. Sofern ein gesetzlicher Anspruch nach StromNEV besteht, werden die eingespeisten Energiemengen entsprechend mit den von der Netzgesellschaft Halle veröffentlichten Preisen im Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte vergütet.

Vermeidungsarbeit

Die Vergütung der Vermeidungsarbeit (eingespeiste Arbeit) errechnet sich nach dem von der Netzgesellschaft Halle veröffentlichten Arbeitspreis gemäß Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte und der eingespeisten Arbeit im jeweiligen Abrechnungsjahr in kWh multipliziert mit dem Normierungsfaktor n3.

n3 = (dezentrale Einspeisung – Rückspeisung in vorgelagerte Spannungsebene) / dezentrale Einspeisung

Vermeidungsleistung

Einspeiser mit einer ¼-h-Leistungsmessung erhalten zusätzlich eine Vergütung der Vermeidungsleistung unter Berücksichtigung des Referenzpreisblattes zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte. Dabei kann der Einspeiser zwischen zwei Vergütungsverfahren wählen:

  • Verfahren auf Basis der tatsächlichen Vermeidungsleistung (Spitzenlastanteilsverfahren)
  • Verfahren auf Basis der verstetigten Vermeidungsleistung

Zur Berechnung der Leistungsvergütung werden die Normierungsfaktoren n1 (n1 für Spitzenlastanteilsverfahren) und n2 (n1 und n2 für verstetigtes Verfahren) sowie der Zeitpunkt der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der Netzebene berücksichtigt.

Bitte beachten: In den Mindestvergütungen nach EEG sind die vermiedenen Netzentgelte bereits enthalten (siehe § 57 Absatz 3 EEG).

Die betreibende Person einer Erzeugungsanlage ist verpflichtet, diese im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung zu registrieren. Die Frist für die Übermittlung der Angaben beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme bzw. Änderung der Anlage.

Registrieren Anlagenbetreibende ihre Anlagen nicht oder nicht fristgerecht, müssen diese Anlagenbetreibenden an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten (Vgl. § 52 EEG „Zahlungen bei Pflichtverstößen“).

Das Online-Portal zur Registrierung und weitere Hinweise finden Sie auf www.marktstammdatenregister.de