Steuerbarkeitscheck für Erzeugungsanlagen und Stromspeicher (gemäß § 12 Abs. 2b EnWG)

Netzbetreiber sind seit dem 25. Februar 2025 nach § 12 Abs. 2b EnWG verpflichtet, in ihrem Netzgebiet einen Steuerbarkeitscheck an Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine jährlich durchzuführende Prüfung, die sicherstellen soll, dass die Anlagen technisch für eine netzorientierte Steuerung verfügbar und ansteuerbar sind.

Mit dem Steuerbarkeitscheck stellen wir sicher, dass:

  • Anlagen technisch fernsteuerbar sind,
  • Leistungsreduzierungen zuverlässig umgesetzt werden,
  • und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Der Steuerbarkeitscheck ist ein zentraler Baustein zur sicheren Netzführung im Rahmen des Redispatch 2.0. Hintergrund ist, dass viele Erzeugungsanlagen – insbesondere solche mit fester Einspeisevergütung – nicht auf Marktpreissignale reagieren und somit auch bei negativen Strompreisen einspeisen. Dieses Verhalten kann bei hoher Erzeugungsleistung, wie sie an sonnigen Tagen regelmäßig auftritt, zu erheblichen Belastungen des Stromnetzes führen. Angesichts des geplanten starken PV-Zubaus besteht hier dringender Handlungsbedarf.

 

Ziel der gesetzlichen Regelung ist es daher, eine flächendeckende technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen sicherzustellen. Der Steuerbarkeitscheck ermöglicht es Netzbetreibern, die Steuerfähigkeit angeschlossener Anlagen zu erfassen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerungsqualität zu ergreifen.

Die rechtliche Grundlage für den Steuerbarkeitscheck ergibt sich aus § 12 Abs. 2a bis 2h des EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025).

Ergänzend hierzu haben die Übertragungsnetzbetreiber auf der gemeinsamen Plattform Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck NETZTRANSPARENZ.DE veröffentlicht. Diese Leitlinien konkretisieren die Rahmenbedingungen und Anforderungen für die jährliche Durchführung der Steuerbarkeitschecks.

Netzbetreiber müssen jährlich alle an ihrem Netz angeschlossene und fernsteuerbare Erzeugungs- und Speicheranlagen auf Steuerbarkeit und Sichtbarkeit testen. Der Steuerbarkeitscheck startete im Jahr 2025 für Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW). Seit dem 01. Januar 2026 sind zusätzlich fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einbezogen.

Die Tests sind wiederkehrend. Alle neu in Betrieb genommenen Anlagen sind spätestens im Folgejahr ihrer Inbetriebnahme auf ihre Steuerbarkeit zu prüfen.

Da die Tests kurzfristig – unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Umweltbedingungen (solare Einstrahlung, Wärmebedarf, etc.) - geplant und durchgeführt werden, erfolgt keine vorherige Benachrichtigung.

Eine Mitteilung im Anschluss an den Test erfolgt nur, wenn die Prüfung einer getesteten Anlage negativ ausfällt und der Anlagenbetreiber Maßnahmen ergreifen muss, um einen späteren erfolgreichen Test zu ermöglichen.

Der Test wird so kurz wie möglich durchgeführt, um den Markteingriff gering zu halten und finanzielle Einbußen zu minimieren. Gleichzeitig muss die Testdauer ausreichend sein, damit der Steuerungseingriff in den Messwerten eindeutig nachvollziehbar ist. Dies kann – insbesondere bei zum Testzeitpunkt geringer Einspeisung – auch eine Reduzierung bis auf null umfassen. Der Test sollte jedoch eine Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. 

Die Durchführung der Tests erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben entschädigungsfrei. Eine finanzielle Entschädigung für die Dauer des Tests kann daher nicht gewährt werden.

Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen sind gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Anlagen steuerbar und im Netz sichtbar sind. Diese Anforderungen ergeben sich nicht nur aus § 12 Abs. 2a ff. EnWG, sondern auch aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Insbesondere § 9 EEG fordert eine technische Ausstattung zur Fernsteuerbarkeit sowie zur Übermittlung der Ist-Einspeisung. Im Rahmen des Steuerbarkeitschecks wird geprüft, ob die Anlagen diesen Anforderungen entsprechen und ordnungsgemäß auf Steuerbefehle reagieren.

Bei Verstößen sehen § 52 sowie § 52a EEG klare Konsequenzen vor: Nach § 52 EEG ist bei Pflichtverletzungen eine Zahlung von 10 € je Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat an den Netzbetreiber zu leisten, solange der Verstoß besteht. Dies gilt auch rückwirkend für Zeiträume, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber nach § 52a EEG-Anlagen vom Netz trennen, wenn sie dauerhaft nicht steuerbar sind oder nicht auf Steuerbefehle reagieren.

Für Anlagenbetreiber können Pflichtverstöße somit erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben – bis hin zum vollständigen Vergütungsverlust und dem Ausschluss vom Netzbetrieb.