Zugangsbedingungen für Dritte im Netzgebiet

Messstellenbetreiberrahmenverträge Strom und Gas

Die Bundesnetzagentur hat mit den Beschlüssen vom 23.08.2017 jeweils einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom und Gas , die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG zwischen Netzbetreiber und einem von diesem personenverschiedenen Messstellenbetreiber (MSB) abzuschließen sind, festgelegt. Der bis dahin festgelegte Messrahmenvertrag wird wegen des Entfalls der isolierten Beauftragung der Messdienstleistung aufgehoben.

Jemand schreibt etwas in ein Notizbuch, auf der linken Seite stehen Laptop und Handy

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