Gesetz zur Finanzierung der Energiewende (EnFG)

Wichtige Information zu Ihren Umlage-Privilegien nach dem EnFG

Mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) gelten neue Regeln für die Reduzierung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage. Die Pflicht zur Meldung liegt ausdrücklich beim jeweiligen Netznutzer (dies muss nicht zwingend der Letztverbraucher sein).

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz neue Meldefristen sowie Sanktionen bei Fristversäumnissen vorsieht. Die rechtlichen Details finden Sie in den §§ 52, 53ff. EnFG. 

Eine Meldepflicht besteht für folgende Bereiche:

  • § 21 EnFG: Stromspeicher und Verlustenergie
  • § 22 EnFG: Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • § 23 EnFG: Kuppelgase
  • § 25 EnFG: Herstellung von Grünem Wasserstoff
  • § 37 EnFG: Schienenbahnen
  • § 38 EnFG: Elektrisch betriebene Linienbusse
  • § 39 EnFG: Landstromanlagen 

Um die reduzierten Umlagen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie uns als Ihrem zuständigen Netzbetreiber bestimmte Angaben gemäß § 52 EnFG unverzüglich mitteilen. 

Dazu gehören:

  • Grund der Reduzierung: Ob und worauf sich die Umlagenminderung an der jeweiligen Entnahmestelle gründet.
  • Beihilferechtlicher Status: Ob der privilegierte Letztverbraucher als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt.
  • Rückforderungsansprüche: Ob gegen den Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche der Europäischen Kommission wegen unzulässiger Beihilfen vorliegen.